Satzung der

Internationalen Wolfgang-Borchert-Gesellschaft

Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 16. November 1988 in Hamburg angenommen und von den Mitgliederversammlungen am 14. September 1994 und 26. November 1995 in Hamburg teilweise geändert.

I Name und Zweck der Gesellschaft

§ 1 Die Gesellschaft führt den Namen »Internationale Wolfgang-Borchert-Gesellschaft«. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält sie den Zusatz »e.V.«. Sie hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche Erforschung und die Förderung der Kenntnis des Werkes von Wolfgang Borchert.

Die Gesellschaft verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch Förderung von Forschungsvorhaben, durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen sowie durch die Unterstützung des Wolfgang-Borchert-Archivs in der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky.

Die Gesellschaft gibt einmal im Jahr »Mitteilungen« über ihre Aktivitäten und über neue Ergebnisse der Wolfgang-Borchert-Forschung heraus. Diese »Mitteilungen« werden allen Mitgliedern kostenlos zugesandt.

II Gemeinnützigkeit

§ 3 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III Mitgliedschaft

§ 4 Ordentliches Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zielsetzung der Gesellschaft bejahen und durch finanzielle Zuwendungen oder in anderer Weise unterstützen.

§ 5 Die Aufnahme der Mitglieder setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bei Aufnahme bzw. zu Beginn des Geschäftsjahres innerhalb von drei Monaten zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 7 1. Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Tod

(b) durch Kündigung

(c)  durch Ausschluß.

2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.

3. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug und zahlt es diese trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied wegen schuldhaften, die Gesellschaft schädigenden Verhaltens aus der Gesellschaft auszuschließen; er hat dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der Ausschluß wird dem Betroffenen unter Mitteilung der Gründe bekanntgegeben.

5. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

IV Organe der Gesellschaft

§ 8 Organe der Gesellschaft sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand.

V Mitgliederversammlung

§ 9 Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bilden die Mitgliederversammlung. In ihr hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen werden.

§ 10 1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal jährlich, mindestens aber im Abstand von zwei Jahren einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder es verlangt.

2. Die Einberufung erfolgt nach Vorstandsbeschluß durch den Vorsitzenden bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Er berücksichtigt dabei die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Themen.

3. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet bzw. durch ein anderes Vorstandsmitglied.

4. Die Versammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

VI Vorstand

§ 11 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand kann in diesem Fall für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.

3. Unter den Vorstandsmitgliedern sollen möglichst viele Länder repräsentiert sein.

4. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen zwei stellvertretende Vorsitzende, einen Schatzmeister und einen Schriftführer.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. Das Aufstellen der Tagesordnung.

(b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(c) Die Vorbereitung des Haushaltplans. Die Buchführung. Das Erstellen des Jahresberichts.

(d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung legt der Vorstand auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung, wenigstens aber auf der gemäß §10 der Satzung alle  zwei Jahre vorgesehenen ordentlichen Mitgliederversammlung, einen Tätigkeits- und einen Finanzbericht vor. Die Entlastung des Vorstands erfolgt auf Antrag von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 13 Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar jeder für sich allen.

§ 14 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky mit der Bestimmung zu übergeben, diese Mittel ausschließlich zur Förderung der Wolfgang-Borchert-Forschung und der Arbeit des Wolfgang-Borchert-Archivs zu verwenden. Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.

Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder auch zur Satzungsänderung beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

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